- Luftfahrthaftpflichtversicherung
- 1. Der Halter eines Luftfahrzeugs haftet nach dem LuftVG für einen außerhalb des Luftfahrzeugs entstandenen Personen- und Sachschaden ohne Rücksicht auf die Rechtswidrigkeit der Schadenzufügung oder auf sein Verschulden und unter Einschluss von Schadenfällen infolge höherer Gewalt. Er ist verpflichtet, eine Halterhaftpflichtversicherung mit bestimmten Mindest-Deckungssummen abzuschließen, wenn er nicht durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit leisten will.- 2. Der Luftfrachtführer haftet für Personen- und Sachschäden der Fluggäste bis zu bestimmten Höchstbeträgen, wenn er nicht den Beweis führen kann, dass ihn hinsichtlich des eingetretenen Schadenereignisses keine Schuld trifft. Bei internationalen Beförderungen richtet sich die Haftung des Luftfrachtführers i.d.R. nach den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens, welche nach und nach die Regelungen des Warschauer Abkommens ersetzen. Die Luftfrachtführerhaftpflichtversicherung deckt die gesetzliche Haftpflicht aus der Beförderung von Personen, Gepäck und Luftfracht.
Lexikon der Economics. 2013.